Fortbildung Sachkunde Pflanzenschutz

Das Pflanzenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen; in Kraft getreten am 14. Februar 2012) fordert von allen "Sachkundigen" jeweils einmal in drei Jahren eine anerkannte Fortbildung.

Der MR Ebersberg / München-Ost e.V. organisiert gemeinsam mit dem Bayerischen Bauernverband und den Verbänden für landwirtschaftliche Fachbildung Ebersberg und München dazu Fortbildungsveranstaltung. Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung vom Veranstalter, die bei einer Fachrechtskontrolle vorgelegt werden muss.

Zuteilung der Dreijahreszeiträume: Für alle, die vor dem 14. Februar 2012 bereits sachkundig waren, läuft der erste Dreijahreszeitraum ab 1. Januar 2013 und endete damit am 31. Dezember 2015. Für alle, die die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben bzw. erwerben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises.

Übersicht der gültigen Dreijahres-Zeiträume abhändig des persönlichen Dreijahreszeitraumes (Anmerkung: Ist der Beginn des Fortbildungszeitraums nicht der 01.01., sondern ein unterjähriges Datum, verschiebt sich der Zeitraum genau um dieses Datum):

Beginn erster Fortbildungszeitraum

1.DJZ
2.DJZ
3.DJZ
4. DJZ
01.01.2013 2013-2015     2016-2018     2019-2021     2022-2024
01.01.2014 2014-2016 2017-2019 2020-2022 2023-2025
01.01.2015 2015-2017 2018-2020 2021-2023 2024-2026
01.01.2016 2016-2018 2019-2021 2022-2024 2025-2027
01.01.2017 2017-2019 2020-2022 2023-2025  
01.01.2018 2018-2020 2021-2023 2024-2026  
01.01.2019 2019-2021 2022-2024 2025-2027  
01.01.2020 2020-2022 2023-2025 2026-2028  
01.01.2021 2021-2023 2024-2026 2027-2029  
01.01.2022 2022-2024 2025-2027 2028-2030  
01.01.2023 2023-2025 2026-2028    
01.01.2024 2024-2026      

 

Die aktuell geplante Vor-Ort-Veranstaltung finden statt am: 

Datum Beginn Ende Ort Referent
Sa, 16.11.2024 09:00 13:00 Gasthaus Netterndorf Xare Hundseder

Die Anmeldung ist ab sofort in den Geschäftsstellen des MR und BBV möglich. Bei den Veranstaltungen sind der Personalausweis und der Sachkundenachweis mitzubringen. Der Preis pro Teilnehmer beträgt 35,00 Euro (USt. befreit). Bei einer Stornierung der Anmeldung weniger als 3 Tage vor der Veranstaltung wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der Teilnahmegebühr berechnet.

Download des Anmeldeformulars:

Beispiel Zeitraum

Der Beginn des Zeitraumes von "Neu-Sachkundigen" ist individuell und kann von der Sachkundenachweiskarte abgelesen werden.

Rechtliche Grundlagen & Informationen

Pflanzenschutz Sachkundenachweis

Mit der neuen Pflanzenschutzsachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 wurden die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung des neuen Sachkundenachweises im Pflanzenschutz geschaffen. Alle Personen sind betroffen, die Pflanzenschutzmittel (PSM) beruflich anwenden oder beraten, die PSM gewerbsmäßig in Verkehr bringen, einschließlich Internethandel. Ausgenommen sind die Haus- und Kleingartenbesitzer, die PSM nur in Kleinpackungen mit entsprechender Kennzeichnung und einer Verkaufsberatung erhalten können.

Warum muss der Sachkundenachweis beantragt werden?

Ohne Sachkundenachweis ist weder die berufliche Anwendung noch der Vertrieb oder die Beratung erlaubt. Nach dem 26. November 2015 ist der Kauf von PSM nur gegen Vorlage des neuen Ausweises in Verbindung mit dem Personalausweis möglich. Wer am 14. Februar 2012 bereits sachkundig war, darf nur noch bis zum 26. November 2015 PSM anwenden, vertreiben oder beraten, wenn er den neuen Ausweis nicht beantragt. Die Antragsfrist zur Beantragung des neuen Ausweises beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der die Form einer Scheckkarte hat, war der 26. Mai 2015.

Nachweise

Beantragen können den Ausweis nur Personen, die über die jeweilige Sachkunde verfügen - dies erfüllt:

  • eine bestandene Pflanzenschutzsachkundeprüfung
  • die Gehilfenprüfung im Berufsfeld Landwirtschaft
  • Landwirtschaftsschule, Agrarbetriebswirt u. a.
  • Landw. Meister, Agrarstudium

Die Abschlüsse sind durch Zeugniskopien nachzuweisen. Der Abschluss der landwirtschaftlichen Berufsschule kann nicht anerkannt werden. Personen, die die genannten Abschlüsse vor dem 14. Februar 2012 erreicht haben, können i. d. R. sowohl die Anwendung als auch die Abgabe von PSM gleichzeitig beantragen. Personen, die eine Sachkundeprüfung nach dem 6. Juli 2013 abgelegt haben, können nur noch die Anwendersachkunde beantragen.

Fortbildung

Unabhängig von der Beantragung dieses Ausweises gibt es eine Verpflichtung zur Fortbildung. Diese muss künftig alle drei Jahre erfolgen. Für alle Personen, die am 14.2.12 sachkundig waren, hat der erste Dreijahreszeitraum am 1.1.13 begonnen und er endete am 31.12.2015. Innerhalb des Zeitraumes 2016 bis 2018 ist die Fortbildung damit erneut zu absolvieren. Für „Neusachkundige“, die diese erst nach dem 14.2.12 erworben haben bzw. erwerben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises.