Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
Für den Vollzug der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger ist in Bayern die Landesanstalt für Landwirtschaft - Institut für Agrarökologie, Ökologischen Landbau und Bodenschutz (LfL-IAB) die zuständige Behörde. Seit 1. September 2010 besteht nach dieser Verordnung bei der Abgabe, dem Befördern und der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern Aufzeichnungspflicht. Für Abgeber besteht zusätzlich Mitteilungspflicht 1 Monat vor der erstmaligen Abgabe.
Ausnahmen von diesen Vorschriften (§1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern):
1) Soweit das Inverkehrbringen (Vermitteln, Befördern, Übernehmen) innerhalb eines Umkreises von max. 50 km um den Betrieb erfolgt, in dem die Stoffe angefallen sind (bzw. zwei Betriebe desselben Verfügungsberechtigten)
2) Soweit das Inverkehrbringen (Vermitteln, Befördern, Übernehmen) durch Betriebe erfolgt, die der Düngeverordnung unterliegen, jedoch nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs verpflichtet sind und die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge jährlich max. 500 kg N beträgt
3) Soweit die von einem Betrieb jährlich aufgenommene, abgegebene oder beförderte Menge insgesamt max. 200 t Frischmasse beträgt
Hinweis: Diese Erläuterungen erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Bitte nutzen Sie für Detailfragen direkt den Gesetzestext der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.
Stand: 08.04.2020
Die Mitteilung hat an die Bayersische Landesanstalt für Landwirtschaft zu erfolgen - Link.