Pflanzenschutz Sachkundenachweis

Mit der neuen Pflanzenschutzsachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 wurden die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung des neuen Sachkundenachweises im Pflanzenschutz geschaffen. Alle Personen sind betroffen, die Pflanzenschutzmittel (PSM) beruflich anwenden oder beraten, die PSM gewerbsmäßig in Verkehr bringen, einschließlich Internethandel. Ausgenommen sind die Haus- und Kleingartenbesitzer, die PSM nur in Kleinpackungen mit entsprechender Kennzeichnung und einer Verkaufsberatung erhalten können.

Warum muss der Sachkundenachweis beantragt werden?

Ohne Sachkundenachweis ist weder die berufliche Anwendung noch der Vertrieb oder die Beratung erlaubt. Nach dem 26. November 2015 ist der Kauf von PSM nur gegen Vorlage des neuen Ausweises in Verbindung mit dem Personalausweis möglich. Wer am 14. Februar 2012 bereits sachkundig war, darf nur noch bis zum 26. November 2015 PSM anwenden, vertreiben oder beraten, wenn er den neuen Ausweis nicht beantragt. Die Antragsfrist zur Beantragung des neuen Ausweises beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der die Form einer Scheckkarte hat, war der 26. Mai 2015.

Nachweise

Beantragen können den Ausweis nur Personen, die über die jeweilige Sachkunde verfügen - dies erfüllt:

  • eine bestandene Pflanzenschutzsachkundeprüfung
  • die Gehilfenprüfung im Berufsfeld Landwirtschaft
  • Landwirtschaftsschule, Agrarbetriebswirt u. a.
  • Landw. Meister, Agrarstudium

Die Abschlüsse sind durch Zeugniskopien nachzuweisen. Der Abschluss der landwirtschaftlichen Berufsschule kann nicht anerkannt werden. Personen, die die genannten Abschlüsse vor dem 14. Februar 2012 erreicht haben, können i. d. R. sowohl die Anwendung als auch die Abgabe von PSM gleichzeitig beantragen. Personen, die eine Sachkundeprüfung nach dem 6. Juli 2013 abgelegt haben, können nur noch die Anwendersachkunde beantragen.

Fortbildung

Unabhängig von der Beantragung dieses Ausweises gibt es eine Verpflichtung zur Fortbildung. Diese muss künftig alle drei Jahre erfolgen. Für alle Personen, die am 14.2.12 sachkundig waren, hat der erste Dreijahreszeitraum am 1.1.13 begonnen und er endete am 31.12.2015. Innerhalb des Zeitraumes 2016 bis 2018 ist die Fortbildung damit erneut zu absolvieren. Für „Neusachkundige“, die diese erst nach dem 14.2.12 erworben haben bzw. erwerben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises.

Auch der MR Ebersberg /München-Ost e.V., bieten zusammen mit dem BBV, dem VLF und dem VLM diese Fortbildungen in den Wintermonaten an. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter dem Menüpunkt Leistungen.

Link - aktuell verfügbare Termine im Raum Ebersberg / München-Ost