Page 9 - MR Ebersberg - Verrechnungssätze ab 2020
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Spezielle Hinweise zu den Verrechnungs-
          sätzen und zur Auftragsabwicklung


          1. Die Verrechnungssätze sind Richtpreise. Sie gelten
          verbindlich,  sofern  zwischen  Auftragnehmer  und
          Auftraggeber nicht ausdrücklich vor Beginn der Arbei-
          ten andere Sätze vereinbart worden sind.
          2.  Soweit  nicht  gesondert  ausgeführt,  enthalten  die
          Verrechnungssätze  den  für  Landwirte  geltenden
          pauschalierten  Umsatzsteuersatz  von  derzeit  10,7%.
          Bei optierenden Landwirten oder gewerblichen Dienst-
          leistern (Lohnunternehmern) verstehen sich die Preise
          inklusive der entsprechenden Regelsteuersätze.
          3. Die Verrechnungssätze benennen grundsätzlich den
          Preis für den Soloverleih des entsprechenden Geräts.
          Preise  für  Komplettverfahren  sind  durch  den  Zusatz
          von Großbuchstaben gekennzeichnet (A = inkl. Zugma-
          schine, Fahrer und Diesel; B = inkl. Zugmaschine und
          Fahrer, ohne Diesel).
          4.  Den  Verrechnungssätzen  sind  durchschnittliche
          Arbeitsbedingungen zugrunde gelegt. Bei erschwerten
          Bedingungen  (z.B.  Verschmutzung,  Hangflächen,
          ungünstige  Flächengeometrie)  können  Zuschläge  vor
          Beginn der Leistung vereinbart werden.
          5.  Bei  Kleinmengen  können  Zuschläge,  bei  größeren
          Einheiten Preisnachlässe gewährt werden.





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