Düngerecht

Düngeverordnung - Änderungen gültig ab 30.04.2020

Der Bundesrat hat am 27.03.2020 weitreichenden Verschärfungen der Düngeverordnung  zugestimmt. Mit der Verkündigung der neuen Düngeverordnung am 28.04.2020 haben diese Regelungen ab sofort Wirksamkeit. 

Aktuelle LfL-Programme für Düngebedarfsberechnung, "170 kg N Grenze" und Lagerraumermittlung - Link

Lediglich die umfangreichen zusätzlichen Auflagen in roten Gebieten in Verbindung mit der Überprüfung der Gebietskulissen werden erst ab 01.01.2021 Gültigkeit haben.

Folgende Verschärfungen gelten somit  ab sofort auf allen Flächen:

(1) Dokumentationsverpflichtung für Düngung:

  •  schlagbezogene Aufzeichnung innerhalb von 2 Tagen nach jeder Düngung  
  •  Aufzeichnung der Weidehaltung: Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere
  •  Von diesen Aufzeichnungen befreit sind Betriebe, die weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen und einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen sowie keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie Gärrückstände aufbringen.

NEU - digitale MR Schlagkartei (als Variante 4)

Für alle MR Mitglieder steht ab sofort eine digitale Schlagkartei zur Verfügung. Die Nutzung ist bis 2021 für MR Mitglieder kostenfrei. Zugang über Portal des Bundesverbands der Maschinenring: https://apps.maschinenring.de/

Bitte bei Interesse gerne in Geschäftsstelle des MR Ebersberg / München-Ost e.v. anfragen.

(2) Verschärfung der Gewässerabstände:

  • bis 5 % Hangneigung auf den ersten 20 m: 4 m Düngeverbot, reduziert auf 1 m wenn Streubreite gleich Arbeitsbreite
  • 5 – 10 % Hangneigung auf den ersten 20 m: 3 m Düngeverbot, bis 20 m neben Gewässer zusätzliche Auflagen*
  • 10 - 15 % Hangneiung auf den ersten 20 m:  5 m Düngeverbot, bis 20 m neben Gewässer zusätzliche Auflagen*, maximale Düngungshöhe 80 kg/ha Gesamt-N pro Ausbringung auf dem gesamten Schlag
  • > 15 % Hangneigung auf den ersten 30 m: a) 10 m Düngeverbot, auf der restlichen Fläche des Schlages auf unbestelltem Ackerland sofortige Einarbeitung des Düngers, bis 30 m neben Gewässer zusätzliche Auflagen*

* zusätzliche Auflagen:
- auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung sofortige  Einarbeitung aller Düngemittel

- auf bestellten Ackerflächen mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.

 

(3) Beschränkung flüssige Wirtschaftsdünger ab 01.09.

Maximale Düngungshöhe auf Grünland und mehrjährigem Ackerfutter ab 01.09. bis Beginn Sperrfrist maximal 80 kg/ha Gesamt-N

 

(4) Düngebedarfsermittlungen

Die in diesem Frühjahr für den Anbau der Hauptfrüchte 2020 erstellten Düngebedarfsermittlungen haben weiterhin Gültigkeit haben.

Wichtig für zukünftige Berechnungen des Düngebedarfs:

Bei Wirtschaftsdüngern wurde die Anrechnung von Ausbringverlusten gestrichen sowie die Mindestwirksamkeiten auf Ackerland um 10 % erhöht. Bei neu zu berechnenden Düngebedarfsermittlungen im laufenden Jahr z.B. für Zweitfrüchte sind die neuen Regelungen zu beachten. Die LFL wird dafür ein entsprechend geändertes Excel-Programm zur Verfügung stellen.

Vollständige Anrechnung der Herbstdüngung (60/30) zu Winterraps und Wintergerste bei der Düngeplanung im Folgejahr (bisher 10 %)

Berücksichtigung eines 5-jährigen Ertragsdurchschnittes des Betriebes für Düngebedarfsberechnungen (bisher 3-jähriger Durchschnitt)

 

(5) Änderung der Sperrfristen

  • Sperrfrist Stallmist/Kompost verlängert um zwei Wochen von 01.12. – 15.01.
  • Neue Sperrfrist für phosphathaltige Düngemittel: 01.12. – 15.01.
  • Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau: maximal mögliche N-Düngung mit flüssigen organischen Düngemitteln ab 01.09. auf 80 kg/ha Gesamt-N begrenzt.

 

(6) Aufnahmefähigkeit des Bodens

Keine Ausbringung von Düngemitteln auf gefrorenen Boden, unabhängig davon, ob der Boden untertags auftaut oder nicht. Selbstverständlich auch weiterhin keine Ausbringung von Düngern auf überschwemmten, wassergesättigten oder schneebedeckten Böden.